
Keratin Kontrole n2 Disziplinierungsflüssigkeit für feines Haar
Das Disziplinieröl für feines Haar ist in Kombination mit der Aktivierungscreme im Verhältnis 1: 1 anzuwenden Diese Glättungsbehandlung kann je nach Haartyp und gewünschtem Ergebnis angepasst werden
Die Glättungsserie von Keratin Kontrol stammt aus den Labors von Vitality Diese professionelle Behandlung ermöglicht die Behandlung, mit der Sie den Wirrwarr beseitigen, das Volumen reduzieren, das Haar bis zu 3 Monate lang nähren und umstrukturieren können!
• Beseitigen Sie Frizz
• Nährt und restrukturiert die Faser
• Behandlungsdauer 3 bis 4 Monate
• Haarwäsche nach 48 Stunden
• Färbung nach 1 Woche
• Schützt vor der Hitze des Haarglätters
Anwendung :
1 Tragen Sie Handschuhe und führen Sie die angegebene Mischung entsprechend der Art des gewünschten Ergebnisses durch
und die Struktur der Haare des Kunden
2 Verwenden Sie Disziplinierungsflüssigkeit 1, um Locken auf normalem oder dickem Haar zu kontrollieren Verwenden Sie Disciplining Fluid 2, um Locken auf feinem oder geschädigtem Haar zu kontrollieren
3 Mischen Sie die Disziplinierungsflüssigkeit Nr 1 oder Nr 2 mit der Aktivierungscreme im Verhältnis 1: 1 mit einer Schüssel und einem Pinsel Mischen, bis eine homogene Creme erhalten wird
Empfohlene Menge je nach Haarlänge:
Kurzes Haar: 20 g + 20 g
Mittellanges Haar: 30 g + 30 g
Langes Haar: 40 g + 40 g
4 Fahren Sie mit der Glättung fort:
200 ° bis 230 ° C für normales bis dickes Haar
180 ° bis 200 ° C für feines Haar
Kapazität : 500 ml
Zusammensetzung : AQUA (WASSER), GLYOXYLSÄURE, ALKOHOLDENAT., PROPYLENGLYKOL, XANTHAN GUM, COCAMIDOPROPYLBETAIN, NATRIUMCHLORID, NATRIUMHYDROXID, PARFUM (DUFT)
- Das Format - Großes Format
- Haartyp - Fins et sans volume, normal
- Art der Friseurprodukte - Glätten und Glätten
- Art der technischen Produkte - Glättung
- Art des Glättens und der Glättungsprodukte - Glättende & entspannende Behandlung
- Anwendung - Anwendungsprotokoll für Fachleute der Schönheitsbranche aufgrund der im Produkt enthaltenen Substanzen (Europäische Verordnung Nr 1223/2009)