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Produktinfos
Igora Vario Blond Plus - Kompakte blaue Bleichpulver von Schwarzkopf Professionell. Nicht flüchtiges Bleichpulver für wunderschöne Blondtöne, auch von dunklen Ausgangsfarben. Aufhellung um bis zu 7 Töne mit Weizenstärke-Pflege und ohne unangenehme Gerüche (das Produkt ist leicht parfümiert).
Anwendung : Verwenden Sie das kompakte Bleichpulver, um eine maximale Aufhellung auf allen Haartypen zu erzielen, selbst auf Haaren in der Stufe 1.
In einer nicht-metallischen Schüssel 35g Pulver (eine Dosis) mit 70ml Oxidationsmittel 30 Volumen zu einer cremigen Konsistenz vermischen.
Unmittelbar nach dem Mischen auftragen. Gleichmäßig in dicken Schichten verteilen, um eine perfekte Gleichmäßigkeit zu erreichen.
Die Einwirkzeit variiert je nach Haarstruktur zwischen 20 und 45 Minuten. Die Aufhellung alle 5 Minuten kontrollieren.
Inhalt : 450 Gramm
Igora Vario Blond Plus - Kompakte blaue Bleichpulver von Schwarzkopf Professionell. Nicht flüchtiges Bleichpulver für wunderschöne Blondtöne, auch von dunklen Ausgangsfarben. Aufhellung um bis zu 7 Töne mit Weizenstärke-Pflege und ohne unangenehme Gerüche (das Produkt ist leicht parfümiert).
Anwendung : Verwenden Sie das kompakte Bleichpulver, um eine maximale Aufhellung auf allen Haartypen zu erzielen, selbst auf Haaren in der Stufe 1.
- In einer nicht-metallischen Schüssel 35g Pulver (eine Dosis) mit 70ml Oxidationsmittel 30 Volumen zu einer cremigen Konsistenz vermischen.
- Unmittelbar nach dem Mischen auftragen. Gleichmäßig in dicken Schichten verteilen, um eine perfekte Gleichmäßigkeit zu erreichen.
- Die Einwirkzeit variiert je nach Haarstruktur zwischen 20 und 45 Minuten. Die Aufhellung alle 5 Minuten kontrollieren.
Inhalt : 450 Gramm
- Art der Friseurprodukte - Verfärbung
- Art der Verfärbung - Blaues Pulver
- Deine Erleuchtung - 7 Töne
- Verfärbungskapazität - 450 g bedeutet 450 Gramm.
- Verblassende Verwendung - Multi-Techniken
- Anwendung - Anwendungsprotokoll für Fachleute der Schönheitsbranche aufgrund der im Produkt enthaltenen Substanzen (Europäische Verordnung Nr 1223/2009)