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Produktinfos
Elumen Farbton nb@4 mittelbeiges Naturbraun Goldwell 200ml Erzielen Sie einen natürlich raffinierten Look mit dem Elumen Farbton nb@4 von Goldwell, einem mittelbeigen Naturbraun, das Ihr Haar verschönert, ohne es zu strapazieren. Reicher und warmer mittelbeiger Farbton Hervorragende Abdeckung von weißen Haaren Oxidationsfreie Färbung für bemerkenswerte Intensität Ausgezeichnete Haltbarkeit und dauerhafte Farbe Schonende Formulierung ohne aggressive Inhaltsstoffe Intensive Farben durch magnetischen Effekt Haarstärkung mit reparierender Wirkung Anwendung: Auf trockenes oder feuchtes Haar auftragen. Einwirkzeit von 20-30 Minuten je nach Wärmebehandlung. Shampoo und Pflege nach dem Färben empfohlen. Inhalt: 200ml
Elumen Farbton nb@4 mittelbeiges Naturbraun Goldwell 200ml
Erzielen Sie einen natürlich raffinierten Look mit dem Elumen Farbton nb@4 von Goldwell, einem mittelbeigen Naturbraun, das Ihr Haar verschönert, ohne es zu strapazieren.
- Reicher und warmer mittelbeiger Farbton
- Hervorragende Abdeckung von weißen Haaren
- Oxidationsfreie Färbung für bemerkenswerte Intensität
- Ausgezeichnete Haltbarkeit und dauerhafte Farbe
- Schonende Formulierung ohne aggressive Inhaltsstoffe
- Intensive Farben durch magnetischen Effekt
- Haarstärkung mit reparierender Wirkung
Anwendung: Auf trockenes oder feuchtes Haar auftragen. Einwirkzeit von 20-30 Minuten je nach Wärmebehandlung. Shampoo und Pflege nach dem Färben empfohlen.
Inhalt: 200ml
Zusammensetzung : Water / Aqua / Eau, Propylene Carbonate, Alcohol Denat., Lactic Acid, PEG-9 Dimethicone, Xanthan Gum, Sodium Hydroxide, Fragrance / Parfum, Acid Violet 43, Acid Orange 7, Acid Red 33, Acid Yellow 3, Acid Black 1.
- Art der Produkte - Färbungen
- Formulierung und Herstellung - Ammoniakfrei
- Art der Friseurprodukte - Färbung
- Färbendes Outfit - Dauerwelle
- Tonhöhe - 4 - Braun
- Art der technischen Produkte - Permanente Farben
- Anwendung - Anwendungsprotokoll für Fachleute der Schönheitsbranche aufgrund der im Produkt enthaltenen Substanzen (Europäische Verordnung Nr 1223/2009)